Rechtsprechung
   FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53756
FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2019,53756)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2019 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2019,53756)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - 4 K 179/16 (https://dejure.org/2019,53756)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,53756) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 220 Abs 1 ZK, Art 29 Abs 1 ZK, Art 32 Abs 1 Buchst a UAbs ii ZK, Art 32 Abs 1 Buchst b UAbs iv ZK, Art 220 Abs 1 EWGV 2913/92
    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 4 K 178/16 - Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben durch die Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten; Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungsetiketten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ermittlung des Zollwertes: Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungsetiketten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.12.2013 - VII B 107/12

    Preisschilder sind zollwertrechtlich keine Umschließungen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hang Tags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) an Einfuhrwaren befestigte Schilder, sog. Hangtags, nicht als Umschließungen angesehen, weil sie auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung nicht umschlössen, sondern nur Kennzeichnungen für die eingeführten Waren darstellten.

    Denn anders als Hangtags, die lediglich lose an der Ware befestigt sind und damit keinerlei Bezug zur Umschließung der Ware aufzeigen und daher zu Recht von der Rechtsprechung nicht als Umschließung eingeordnet worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, jeweils in: juris), und ebenso lose eingelegte Fotoeinleger, sind die streitgegenständlichen Etiketten untrennbar mit dem die Umschließung der Ware bildenden Behältnis verbunden und können insofern nicht losgelöst von der Umschließung betrachtet werden, sondern werden vielmehr selbst Bestandteil der Umschließung.

  • FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 4 K 2830/11

    Nacherhebung von Zoll aufgrund einer Einbeziehung der Beförderungskosten für sog.

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hang Tags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) an Einfuhrwaren befestigte Schilder, sog. Hangtags, nicht als Umschließungen angesehen, weil sie auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung nicht umschlössen, sondern nur Kennzeichnungen für die eingeführten Waren darstellten.

    Denn anders als Hangtags, die lediglich lose an der Ware befestigt sind und damit keinerlei Bezug zur Umschließung der Ware aufzeigen und daher zu Recht von der Rechtsprechung nicht als Umschließung eingeordnet worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, jeweils in: juris), und ebenso lose eingelegte Fotoeinleger, sind die streitgegenständlichen Etiketten untrennbar mit dem die Umschließung der Ware bildenden Behältnis verbunden und können insofern nicht losgelöst von der Umschließung betrachtet werden, sondern werden vielmehr selbst Bestandteil der Umschließung.

  • EuGH, 07.03.1991 - C-116/89

    BayWa / Hauptzollamt Weiden

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Dieses Prinzip des jeweils eigenständigen Anwendungsbereichs einer Berichtigungsvorschrift gilt darüber hinaus für alle in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) - e) ZK aufgeführten Zuschläge zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, VII R 43/01; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2003, 4 K 1014/02 Z; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 7. März 1991, C-116/89, jeweils in: juris).

    Ebenso wenig hat der Unionsgesetzgeber die Nichthinzurechenbarkeit geistiger Leistungen, die innerhalb der Union erarbeitet worden sind, den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen des Art. 32 ZK als allgemeine Regel vorangestellt, so dass davon auszugehen ist, dass eine solche allgemeine Regel nicht vom Unionsgesetzgeber gewollt war (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 7. März 1991, C-116/89, in: juris, Rn. 14 ff., wonach es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, nach dem die im Zollgebiet der Union erbrachten Leistungen und Waren vom Zollwert auszunehmen wären).

  • BFH, 28.11.2005 - VII B 116/05

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28. November 2005, VII B 116/05, in: juris).
  • BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Sie stellen Behältnisse dar, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (vgl. für Gläser und Metalldrehverschlüsse FG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4 K 79/14, in: juris; zum Begriff der Umschließungen vgl. auch Rinnert, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 32 Rn. 11 f., und in: Witte, Unionszollkodex, 7. Aufl. 2018, Art. 71 Rn. 12 f.; für Gläser und Metalldrehverschlüsse, allerdings für den Fall, dass sie dem Verkäufer vom Käufer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, zwischen Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK und Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) i) ZK offen gelassen: BFH, Urteil vom 7. Juni 2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 7).
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 147/97

    Zollwert - Wert von Entwürfen - Musterkollektion - Umfang der Kosten -

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Schließlich handelt es sich bei den in Rede stehenden Kosten auch nicht um bloße Vorkosten, die, weil sie nur einen entfernten Kausalzusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Ware bzw. deren Umschließung aufweisen, möglicherweise zollwertrechtlich nicht zu berücksichtigen wären (vgl. für den Anwendungsbereich des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) iv) ZK in Bezug auf Kosten für Forschung und Vorentwürfe und zur Vorkostenabgrenzung: BFH, Urteil vom 1. Dezember 1998, VII R 147/97, in: juris).
  • BFH, 12.12.2002 - VII R 43/01

    Berücksichtigung einer Einkaufsprovision beim Zollwert; Auslegung des Begriffes

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Dieses Prinzip des jeweils eigenständigen Anwendungsbereichs einer Berichtigungsvorschrift gilt darüber hinaus für alle in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) - e) ZK aufgeführten Zuschläge zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, VII R 43/01; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2003, 4 K 1014/02 Z; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 7. März 1991, C-116/89, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 30.08.2005 - IV 337/02

    Wirksamkeit von Einfuhrlizenzen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2005, IV 337/02, in: juris).
  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Die Art. 220, 221 Abs. 3 ZK sowie die weiter unten angeführten Normen des ZK zur Zollwertbemessung sind wegen ihres materiellrechtlichen Regelungsinhalts trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd. - Unionszollkodex ) vorliegend anwendbar, da die streitgegenständlichen Einfuhren vor dem 1. Mai 2016 erfolgten (vgl. zur Anwendbarkeit materiellrechtlicher Vorschriften des ZK nach Übergang zum UZK: FG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2016, 4 K 160/14, in: juris).
  • EuGH, 05.10.1988 - 357/87

    Schmid / Hauptzollamt Stuttgart-West

    Auszug aus FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach der Begriff der Umschließungen sich auf Behältnisse beziehe, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eigneten (Urteil vom 5. Oktober 1988, C-357/87), werde deutlich, dass das Wesen von Umschließungen darin bestehe, Waren in sich aufzunehmen bzw. diese zu umhüllen, sei es für Transport- oder für Lagerungs- und Vermarktungszwecke.
  • FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14

    Zollrecht: Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK bei einer

  • FG Hamburg, 10.12.2002 - IV 25/00

    Zollwert:

  • FG Düsseldorf, 09.07.2003 - 4 K 1014/02

    Hinzurechnung der Kosten für Kosten der Herstellung von Nass-Schiebebildern

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht